VSVA begrüsst den Vorschlag des Bundesrates, zur Einführung des elektronischen Patientendossiers eine eigens der Regelung dieser Materie dienende spezialgesetzliche Grundlage zu schaffen. Der von Bundesrat Didier Burkhalter in Vernehmlassung geschickte Vorentwurf für ein Gesetz über das elektronisch Patientendossier macht zweifellos einen Schritt in die richtige Richtung.
Zurecht will Bundesrat Didier Burkhalter mit heute noch vorhandenen, teilweise anachronistischen Vorstellungen und Praktiken aufräumen und den Aufbruch ins elektronische Zeitalter einläuten. VSVA erinnert auch in diesem Zusammenhang (un)gerne daran, dass selbst die Zulässigkeit der elektronischen übermittlung eines ärztlichen Rezeptes vor Bundesgericht erstritten werden musste, konkret, dass erst seit 2007 rechtssicher festgestellt ist, dass das elektronische übermitteln eines ärztlichen Rezeptes (!) keinen Verstoss gegen das Erfordernis der handschriftlichen Rezeptausstellung darstellt.
Offenkundige Vorteile
Die dem geplanten Gesetz zu Grunde liegende Idee, für das elektronische Patientendossier jetzt lediglich eine (bundes-)gesetzliche Grundlage zu schaffen, das elektronische Patientendossier selbst darin allerdings nicht als obligatorisch zu erklären, kann VSVA politisch nachvollziehen. Sachlich ist sie allerdings nur bedingt gerechtfertigt, da es sich bei den im Patientendossier enthaltenen Daten nicht vor allem um solche der „informellen Selbstbestimmung“ handelt. Die Daten sind (oder waren) ohnehin vorhanden, und für ihre zweckdienliche Verwendung haben die Patientinnen und Patienten bereits an anderer Stelle ihre Einwilligung zur Erfassung und Einsichtnahme erteilt. Auf Grund der offenkundigen Vorteile, die mit der Einführung des elektronischen Patientendossiers für die Gesundheitssuchenden verbunden sind, ist jedoch davon auszugehen, dass sich das Dossier „am Markt“ auch ohne Obligatorium rasch verbreiten und es sich letztlich flächendeckend durchsetzen wird.
Sensible Daten
Stossend am Vorentwurf zum Gesetz ist in den Augen von VSVA einzig die beabsichtigte Delegation der Datenbewirtschaftung an privatwirtschaftlich tätige Dritte. VSVA würde es bevorzugen, wenn – zumindest in einer Startphase – diese äusserst sensible Aufgabe durch eine vereidigte Bundesstelle wahrgenommen würde.