Medienmitteilung vom 20. April 2014

  • 20. April 2014

Revision Heilmittelgesetz 2. Etappe

Nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit anerkennt den Versandhandel mit Medikamenten als wichtigen Distributionskanal

150 150 Verband der Schweizerischen Versandapotheken VSVA

Der Verband der Schweizerischen Versandapotheken VSVA, der die in der Schweiz zugelassenen und qualitätsgesicherten über 30 Versandapotheken und ihre rund 350’000 Patientinnen und Patienten vertritt, hat das Ergebnis der Vorberatungen zur Revision des Heilmittelgesetzes 2. Etappe in der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N) zur Kenntnis genommen. Der VSVA hatte in der seinerzeitigen Vernehmlassung zur Gesetzesrevision den bundesrätlichen Entwurf begrüsst. Vom Ergebnis der Vorberatung in der SGK-N ist der VSVA teilweise erfreut, teilweise enttäuscht.

Derzeit lassen sich in der Schweiz pro Jahr rund 350’000 Patientinnen und Patienten, vor allem Behinderte und Langzeiterkrankte, ihre Medikamente per Post zustellen. Der Versandkanal stellt dabei eine wichtige Ergänzung zu weiteren Vertriebskanälen, vor allem zu den Ladenlokalen der Apotheker und Drogisten, dar. Für Patientinnen und Patienten vorteilhaft wirken sich beim Postbezug nicht nur die ‒ teilweise zwingend erforderliche ‒ Bequemlichkeit der Lieferung an die Haustür, sondern vor allem die beim Postbezug so gut wie immer tieferen Medikamentenpreise aus.

Wie dies bereits der Bundesrat vorgeschlagen hatte, will nun auch die SGK-N dem Postversand von Medikamenten zur vollkommenen Legalisierung verhelfen. Sowohl verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente sollen in der Schweiz weiterhin per Post bezogen werden können. Dies begrüsst der VSVA ausdrücklich, ebenso den Umstand, dass der Postversand von Medikamenten auch in Zukunft nur durch zugelassene Apotheken erfolgen darf. Diese Bewilligungspflicht für Versandapotheken ist deshalb von grösster Bedeutung, weil es jederzeit zu verhindern gilt, dass Medikamente im unkontrollierten Internethandel bezogen werden. Dass der SGK-N allerdings vorschwebt, dass Patientinnen und Patienten für den Bezug von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten (sog. OTC) vorerst eine schikanöse Hürde zu überwinden haben, indem fortan vorgängig dafür ein ärztliches Rezept beschafft werden muss, beispielsweise auch für Hustensirup oder für homöopathische Augentropfen, ist in den Augen des VSVA weder angemessen noch zeitgemäss. Die vorgesehene Einschränkung des Versandkanals und die damit verbundene rechtsungleiche Behandlung der verschiedenen Anbieter ist offenkundig verfassungswidrig und widerspricht der Absicht des Bundesrates, Patientinnen und Patienten mit der Gesetzesrevision zu mehr Rechten zu verhelfen. Der VSVA geht davon aus, dass die von den Ladenhändlern erfolgreich in die vorberatende nationalrätliche Kommission getragene Hürde, die nicht dem Schutz der Patientinnen und Patienten, sondern allenfalls krämerischen Interessen dient, in den weiteren Beratungen zur Gesetzesrevision wieder entfernt wird.