Medienmitteilung vom 8. August 2016

  • 8. August 2016

Alle Macht dem Bundesrat?

Verordnungen zum revidierten Heilmittelgesetz

150 150 Verband der Schweizerischen Versandapotheken VSVA

Am 18. März 2016 hat das Eidgenössische Parlament Ja gesagt zur Revision des Heilmittelgesetzes 2. Etappe – und nun ist auch die Referendumsfrist dagegen abgelaufen. Dennoch tritt das revidierte Gesetz noch nicht in Kraft. Vorerst hat der Bundesrat eine Reihe von Verordnungen anzupassen und neu zu formulieren. Diese Aufgabe fällt ihm zu, weil sich der National- und der Ständerat in wichtigen Fragen nicht einigen konnten und es beide Kammern als den leichteren Weg ansahen, ihre gesetzgeberische Aufgabe an die Exekutive zu delegieren.

Dem Beschluss der ab dem Jahr 2009 eingeleiteten Revision des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) ist eine mehrjährige strittige Beratung vorausgegangen; für das Zustandekommen der Revision war es am Schluss sogar notwendig, die Einigungskonferenz der eidgenössischen Räte anzurufen. Dennoch: Die vom Bundesrat angestrebten Ziele konnten nur zum Teil erreicht werden. Im Besonderen ist es nicht gelungen, die vom Bundesrat ursprünglich angestrebte Zentralisierung des Heilmittelrechts durchzusetzen. In der allerersten Botschaft zur Revision HMG 2. Etappe hatte der Bundesrat noch vorgeschlagen, den Kantonen einen Teil der ihnen im Heilmittelrecht verbleibenden Restkompetenzen zu entziehen und sie neu dem Bund anzuvertrauen. In den mehrjährigen Beratungen zur Revision des HMG bekamen fortan andere Zielsetzungen mehr Gewicht, zur Hauptsache Anliegen betreffend die erleichterte Selbstmedikation, die Unterbindung von Korruptionstatbeständen sowie Regeln zur Marktüberwachung und zur Steuerung von Margen. Gesamthaft gesehen lief die Revision unter dem politischen Versprechen, dass sie zu einer erheblichen Senkung der Medikamentenpreise und damit zu einer Abbremsung der Kostenspirale im Gesundheitswesen führen sollte. Die Revision hat die gewünschten Effekte aller Voraussicht nach nicht oder nur in unzureichendem Ausmass zu Folge. Vielmehr wird das bisherige Recht zementiert. Erfolgen wird allerdings eine geringfügige Umverteilung von Marktzutrittsrechten (Ärzte geben Privilegien an Ladenapotheken ab, Ladenapotheken ihrerseits geben Privilegien an Drogerien ab).

Inkrafttreten des revidierten HMG nicht vor 2018
Das revidierte HMG konnte sich am Ende nur deshalb durchsetzen, weil das Parlament darauf verzichtete, es bei bis zum Schluss strittig gebliebenen Fragen zu einer Konfrontation kommen zu lassen, was zum Scheitern der Vorlage geführt hätte. Der «Kompromiss», der zum Zustandekommen eingegangen wurde, bestand darin, die Ausgestaltung wesentlicher materieller Fragen – durchaus solcher, die eigentlich auf Gesetzesstufe geregelt werden müssten – an den Bundesrat zu delegieren, d.h. auf Verordnungsebene zu verschieben. Auch deshalb wird das revidierte HMG eine Reihe von neuen bürokratischen Hürden und eine generelle Stärkung der Verwaltung nach sich ziehen. Die vom Bundesrat zu regelnde Materie ist dabei derart relevant, dass zu den angepassten und zu den neu zu erlassenden Vollzugsverordnungen anfangs 2017 eine Vernehmlassung stattfinden soll, was ungewöhnlich ist. Mit einem Inkrafttreten des revidierten HMG ist also nicht vor 2018 zu rechnen.